- Loseblattbuchführung
- 1. Begriff: Eine Buchführungsform, bei der die ⇡ Bücher nicht in gebundener Form geführt werden, sondern aus losen Blättern (Karteikarten, Journalblättern etc.) bestehen. Dabei können die Eintragungen per Hand, mit Buchungsmaschinen oder Datenverarbeitungsanlagen vorgenommen werden. Weitere zulässige Buchführungsform: ⇡ Offene-Posten-Buchführung.- 2. Anwendung: Bei Buchführung mit gebundenen Büchern ist nur die ⇡ Übertragungsbuchführung möglich. Bei Anwendung der ⇡ Durchschreibebuchführung muss mindestens ein Buch (Grund- oder Hauptbuch) in Loseblattform geführt werden. Auch für die Anwendung von Maschinen (maschinelle Durchschreibebuchführung) und die EDV-Buchführung (⇡ Buchführung) ist die Zulässigkeit einer L. Voraussetzung.- 3. Handels- und Steuerrecht: L. ist erlaubt (vgl. § 239 IV HGB). Sie genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Buchführung gestellt werden, wenn (zusätzlich) folgende Voraussetzungen erfüllt werden: (1) Richtige Zeitfolge der Verbuchung; (2) gegenseitige Verweisungen zwischen Grundbuchungen, Konten und Belegen; (3) Vorliegen eines übersichtlichen ⇡ Kontenplans; (4) Nachweis über die bebuchten losen Blätter durch ein Register; (5) ordnungsmäßige Belegablage; (6) Sicherung gegen Verlegen, Entfernen oder Umstellen von losen Blättern (z.B. durch fortlaufende Nummerierung).
Lexikon der Economics. 2013.